Text
Arbeitszeitaufzeichnungen
§ 18k. Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß § 26 sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
Inkrafttretensdatum
16.07.2008