Text
Abschnitt 5
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs
Allgemeine Sonderbestimmungen
§ 18. (1) In dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 2 von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für
1. |
Arbeitnehmer, die |
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a) |
auf Haupt- oder Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, als Zugpersonal (§ 18f Abs. 1 Z 1) eingesetzt sind, oder |
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b) |
in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen sonstige fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben; |
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2. |
Arbeitnehmer in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß § 5 des Eisenbahngesetzes, die |
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a) |
als Fahrpersonal eingesetzt sind, |
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b) |
fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder |
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c) |
sonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des Dienstes gewährleisten; |
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3. |
Arbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß § 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, die |
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a) |
als Fahrpersonal tätig sind, |
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b) |
zur Unterstützung oder Sicherung der Passagiere beim Ein- und Aussteigen eingesetzt oder |
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c) |
mit der Lawinensicherung, Beschneiung und Pistenpräparierung befasst sind, sofern ein vorhersehbarer übermäßiger Arbeitsanfall besteht; |
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4. |
Arbeitnehmer, im Schiffsdienst von Schifffahrts- oder Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997; |
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5. |
Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981; |
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6. |
Arbeitnehmer, die in Unternehmen nach dem |
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a) |
Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, |
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b) |
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1998, |
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c) |
Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG, BGBl. Nr. 824/1992, |
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auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten ausüben. | ||||||||||
(2) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die nach den §§ 3 oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit abweichend von § 4 und abweichend von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen tägliche Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach den §§ 3 oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Dabei, sowie in den Fällen der Überstundenarbeit abweichend von § 7 Abs. 1 und 2, darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des § 5 jedoch zwölf Stunden, insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.
(3) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung Warte- und Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den §§ 2 und 3 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Bewertung der Warte- und Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.
(4) Durch Kollektivvertrag kann eine von § 11 abweichende Regelung zugelassen werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Unternehmens gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
(5) Abweichungen nach Abs. 2 bis 4 oder §§ 18a bis 18d sind auch durch Betriebsvereinbarung zulässig, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
Inkrafttretensdatum
16.07.2008