Text
Informationspflichten
§ 17c. (1) Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im § 24 genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
Inkrafttretensdatum
01.07.2006