§15f AZG

Text

Schadenersatz- und Regressansprüche

§ 15f. Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965,

1.

das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des § 15c,

2.

ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1, oder

3.

ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 3 Z 1 bis 5, 7 und 8, oder des Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen,

es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.

Stand: 20.05.2012 

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Info

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007

Inkrafttretensdatum

01.01.2008