Text
Überlassung
§ 11a. (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer/innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser/in ist, wer als Dienstgeber/in Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger/in ist, wer diese Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung einsetzt.
(2) Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger/innen als Dienstgeber/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Kurztitel
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2008
Inkrafttretensdatum
01.09.2008