Text
§ 61a. In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:
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auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; |
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2. |
auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen; |
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3. |
auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung solcher Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt; |
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4. |
auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Eingabengebühren. |
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Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
Inkrafttretensdatum
01.01.2012