§61a AVG

Text

§ 61a. In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:

1.

auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;

2.

auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;

3.

auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung solcher Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

4.

auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Eingabengebühren.

Stand: 20.05.2012 

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Info

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011

Inkrafttretensdatum

01.01.2012