Text
Vernehmung von Beteiligten
§ 51. Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991
Inkrafttretensdatum
01.02.1991