Text
Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte
§ 17a. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten, die eines Vertreters entbehren, hat die Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
Inkrafttretensdatum
18.08.1999