Text
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Behörden
Zuständigkeit
§ 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991
Inkrafttretensdatum
01.02.1991