§46 ABGB

Text

Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse.

§ 46. Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.

Stand: 20.05.2012 

Paragraphensuche


Info

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Inkrafttretensdatum

01.01.1812