Text
§ 138. (1) Vater des Kindes ist der Mann,
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der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder |
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der die Vaterschaft anerkannt hat oder |
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dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. |
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(2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
Inkrafttretensdatum
01.01.2005