Text
Andere Arten der Vorschriften, als:
a) Gewohnheiten.
§ 10. Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretensdatum
01.01.1812