Familienrecht (Kindschaftsrecht)
Familienname des Kindes und Staatsbürgerschaft
Unterhaltspflichten der Kinder
Obsorge bei nichtehelichem Kind
Obsorgeentzug bei Kindeswohlgefährdung
Rechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elterteils
Lebensgemeinschaften und Patchwork Familien
Adoption (Annahme an Kindes Statt)
· Das Familienrecht umfasst ein breites Gebiet von der Ehe und der Scheidung bis hin zum Kindschaftsrecht, welches unter anderem Unterhalt und Obsorge, Vaterschaft und Adoption regelt – und mit dem sich die folgenden Ausführungen befassen.
Familienrecht ist ein besonders sensibler, häufig emotionsgeladener Bereich, insbesondere wenn es um Fragen des Kindeswohles geht, das bei Streitigkeiten zwischen Eltern immer im Vordergrund stehen sollte. Sämtliche Informationen auf dieser Webseite dienen lediglich einer überblicksmäßigen Erstinformation und können eine ausführliche Rechtsberatung durch einen Experten nicht ersetzen. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, oder besuchen Sie kostenlos die Amtstage an einem Bezirksgericht (in der Regel dienstagvormittags) oder eine Beratungsstelle der Rechtsanwaltskammer. Darüber hinaus gibt es in mehreren Bundesländern Ehe- und Familienberatungsstellen, die neben einer juristischen Beratung auch Beratung und Betreuung durch speziell geschulte Familien- und – Psychotherapeuten anbieten.
· Die allgemeine Bestimmung über die Rechte und Pflichten der Eltern, Obsorge und Unterhalt findet sich in § 137 Abs 1 ABGB. Demnach haben Eltern für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und ihr Wohl zu fördern. Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen.
Die Rechte und Pflichten von Vater und Mutter sind gleich, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
· Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist (§ 137 a ABGB).
· Während die Mutter des Kindes in aller Regel feststeht – die Mutter ist gemäß § 137 b ABGB die Frau, die das Kind geboren hat – kann es bei der Vaterschaft Zweifel geben.
· Die Feststellung der Vaterschaft unterscheidet sich danach, ob das Kind ehelich oder unehelich ist.
· Vater des Kindes ist gemäß § 138 Abs 1 ABGB der Mann, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist (oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist) oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
· Die Vaterschaftsvermutung aufgrund der Ehe mit der Mutter kann allerdings auf Antrag widerlegt werden: Ein solcher Antrag ist binnen zwei Jahren ab Kenntnis der dafür sprechenden Umstände zu stellen, wobei die Frist frühestens mit der Geburt beginnt (Vollständige Bestimmung siehe § 158 ABGB. Sämtliche Regelungen zur Vaterschaft, Anerkenntnis und Widerlegung finden Sie in den §§ 163 ff ABGB.)
· Als Vater eines unehelichen Kindes wird angesehen, wer die Mutter in der Zeit zwischen dem 300. und 180. Tag vor der Geburt beigewohnt hat. Diese Vaterschaftsvermutung kann durch den Beweis der Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft (insbesondere durch einen Vaterschaftstest) bzw. durch den Beweis entkräften, dass die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist (§ 163 Abs 2 ABGB).
· Der außereheliche Vater wird durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt (§ 163 b ABGB). Das Recht auf Klage zu Feststellung kommt insbesondere dem Kind zu (bzw. dessen gesetzlichen Vertreter, in der Regel also der Mutter) und unter gewissen Voraussetzungen dem Staatsanwalt (§ 164 c Z 3 ABGB). Die Anerkenntnis der Vaterschaft bedarf der persönlichen Erklärung des Mannes in einer inländischen öffentlich oder öffentlich-beglaubigten Urkunde. Die Mutter und das Kind können dagegen binnen einem Jahr ab Kenntnis der Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. Das Gericht kann aus bestimmten Gründe, die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses auch von Amts wegen aussprechen (§ 164 ABGB).
· Darüber hinaus gibt es das sogenannte vaterschaftsdurchbrechende Anerkenntnis, mit dem die feststehende Vaterschaft eines anderen Mannes beseitigt werden kann. Das Anerkenntnis wird wirksam, wenn Mutter und Kind den Anerkennenden als Vater bezeichnen und die Urkunde über diese Erklärung dem Standesbeamten zukommen lassen. Der bisherige Vater kann dagegen Widerspruch einlegen.
· Im Falle einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten ist als Vater der Mann festzustellen, der dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist (§ 163 ABGB). Der Dritte, dessen Samen mit Zustimmung des Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet worden ist, kann hingegen nicht als Vater festgestellt werden.
· Wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen haben, erhält gemäß § 139 Abs 1 ABGB das Kind diesen. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen haben, erhält gemäß Abs 2 das eheliche Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen bestimmt haben, wobei die Eltern nur den Familiennamen eines der Elternteile wählen können.
· Wird keine Bestimmung nach Abs 2 getroffen, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.
· Das uneheliche Kind erhält gemäß § 165 ABGB den Familiennamen der Mutter.
· Ein eheliches Kind erwirbt mit der Geburt – unabhängig vom Geburtsort – die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder es - wenn er vorher verstorben ist - am Tag seines Ablebens war. Beim unehelichen Kind ist für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Geburt Voraussetzung, dass seine Mutter in diesem Zeitpunkt österreichische Staatsbürgerin ist (§ 7 Staatsbürgerschaftsgesetz).
· Die Bestimmungen zum Unterhalt zwischen Eltern und Kinder finden sich in den §§ 140 ABGB ff. Demnach haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
· Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist demnach abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung etc.) und dem Bedarf des Kindes (Alter, Anlagen, Fähigkeiten, etc.).
· Grundsätzlich gilt: Je höher das Einkommen des Elternteils, desto mehr Unterhalt ist zu leisten, wobei die Eltern sich bemühen müssen, nach ihren Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen (Anspannungsgrundsatz). Für Unterhaltspflichtige mit überdurchschnittlichem Einkommen hat die Judikatur die Höhe des Unterhalts mit dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt (die sogenannte „Luxusgrenze“ bzw. „Playboygrenze“).
· Dieser Regelbedarf ist – als ein Mindestbedarf – jener Unterhaltsbedarf, den ein Kind eines bestimmten Alters in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern benötigt. Dabei handelt es sich um eine Orientierungshilfe für die konkrete Unterhaltsbemessung. Die Rechtsprechung setzt die Regelbedarfssätze jährlich fest. Wohnen Vater und Mutter mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt, so wird der Unterhalt grundsätzlich durch konkrete Betreuung des Kindes und durch unmittelbare Deckung seiner täglichen Bedürfnisse geleistet (Naturalunterhalt). Wenn allerdings ein Elternteil dieser Verpflichtung nicht nach kommt oder ler vom Kind getrennt lebt, muss er monatlich im voraus Geldunterhalt (Alimente) entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zahlen.
· Der haushaltsführende Elternteil leistet seinen Beitrag dadurch, dass er das Kind betreut. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
Die Judikatur hat Richtlinien für den Unterhalt erarbeitet:
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Kindesalter |
Prozentsatz |
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0 bis 6 Jahre |
16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens |
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6 bis 10 Jahre |
18 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens |
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10 bis 15 Jahre |
20 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens |
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Ab 15 Jahren |
22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens |
Bei mehreren Unterhaltsberechtigten, sind folgende Abzüge vorzunehmen:
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Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren |
1 Prozent |
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Für jedes weitere Kind über 10 Jahren |
2 Prozent |
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Für die Ehegattin/den Ehegatten je nach eigenem Einkommen |
Zwischen 0 und 3 Prozent |
· Sofern das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist, mindert sich entsprechend der Unterhaltsanspruch des Kindes.
· Die österreichische Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt bietet auf ihrer Seite einen Unterhaltsrechner an: http://www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.asp
· Die Unterhaltspflicht besteht bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist von dem Erreichen der Volljährigkeit unabhängig, sie kann früher oder auch später eintreten. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind grundsätzlich dann, wenn es sämtliche angemessene Unterhaltsbedürfnisse aus eigenen Mitteln auf Grund zumutbarer Beschäftigung oder aus Vermögenserträgnisse finanzieren kann.
· So kann auch ein volljähriges Kind, welches ein Hochschulstudium oder eine weiterführende Berufsausbildung zielstrebig verfolgt, gegenüber seinen Eltern einen Unterhaltsanspruch haben, sofern dies den Eltern zumutbar ist. Andererseits kann auch bereits ein minderjähriges Kind selbsterhaltungsfähig sein, wenn es seinen Unterhal aus eigenen Mitteln aufgrund zumutbarer Beschäftigung oder Vermögenerträgnissen finanzieren kann.
· Unter Umständen können auch Großeltern für das Enkelkind unterhaltspflichtig werden, nämlich dann, wenn die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind (§ 141 ABGB). Der Großelternteil hat jedoch nur insoweit Unterhalt zu leisten, als dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet wird. Zudem mindert sich der Unterhaltsanspruch eines Enkels insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes seines eigenen Vermögens zumutbar ist.
· Im Todesfall geht die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, gemäß § 142 ABGB bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über.
· Unterhaltspflichten treffen jedoch nicht nur Eltern (und Großeltern) gegenüber ihren Kindern, sondern können unter Umständen auch umgekehrt entstehen. Gemäß § 143 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Allerdings steht die Unterhaltspflicht der Kinder jener eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach – dh Kinder müssen nur den Unterhalt zahlen, wenn keine andere der genannten Personen für den Unterhalt aufkommen kann. Zudem haben Kinder nur insoweit Unterhalt zu leisten, als dadurch bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Sorgepflichten der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet wird.
· Bei mehren Kinder haben diese den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
· Soweit Eltern- oder Großelternteile die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist, mindert dies ihren Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder.
Unterhaltsvorschuss
· Zur Sicherung des Unterhaltes minderjähriger Kinder trifft das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) besondere Vorkehrungen. Bei Säumigkeit des Unterhaltspflichtigen hat der Staat (der Bund) Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder zu zahlen (§ 1 UVG). Voraussetzung dafür ist, dass das Kind seinen gewöhnliche Aufenthalt im Inland hat und österreichischer Staatsbürger ist oder staatenlos.
· Zudem muss für den Unterhaltsanspruch ein vollstreckbarer Exekutionstitel bestehen oder eine Exekution gegen den Unterhaltspflichtigen erfolglos gewesen sein oder aussichtlos sein (§§ 3 und 4 UVG).
· Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn das Kind mit dem Unterhaltsschuldner in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder das Kind auf Grund einer Maßnahme des Jugendamtes in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist (§ 2 Abs 2 UVG). Der Unterhaltsvorschuss ist vom Pflegschaftsgericht für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen durch Beschluss zu gewähren, längstens jedoch jeweils für drei Jahre – danach kann er abermals gewährt werden.
· Die Vorschüsse hat das Kind zurückzahlen, soweit sie vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden (§ 26 Abs 1 UVG).
· Die Obsorge umfasst die Gesamtheit der elterlichen Rechte und Pflichten, welche neben der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt bestehen: Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes (§§ 144 ff ABGB). Demnach haben Eltern das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten.
· Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso entscheidender, je mehr es in der Lage ist, den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen. Die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. (Zur Vermögensverwaltung siehe § 149 f ABGB.) Bei der Erfüllung dieser Pflichten und Ausübung dieser Rechte sollen die Eltern einvernehmlich vorgehen.
· Die Pflege des minderjährigen Kindes beinhaltet gemäß § 146 ABGB besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht. Zur Erziehung zählt besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie die Ausbildung in Schule und Beruf.
· Die Eltern sollen, soweit sie im Rahmen der Obsorge beide mit der gesetzlichen Vertretung betraut sind, einvernehmlich vorgehen. Jedoch ist jeder Elternteil grundsätzlich alleine vertretungsbefugt, dh jedes mit der Obsorge betraute Elternteil kann alleine für das Kind Rechtsgeschäfte abschließen, Vertretungen vor den Behörden vornehmen. Solche Rechtshandlungen sind rechtswirksam, selbst wenn der andere Elternteil damit nicht einverstanden ist (§ 154 ABGB).
· Nur bei einigen wenigen, besonders wichtigen Vertretungshandlungen ist die Rechtswirksamkeit von der Zustimmung des anderen Elternteils abhängig: Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind (§ 154 Abs 2 ABGB).
· Eine Sonderregelung besteht zudem bei Vermögensangelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für sie bedarf es einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, welche auch die Zustimmung eines Elternteils ersetzen kann. Zu diesen außerordentlichen Vermögensangelegenheiten zählen unter anderem die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, der Verzicht auf ein Erbrecht, die rechtsgeschäftliche oder auch erbrechtliche Erwerb eines Unternehmens, die Erhebung einer Klage, bestimmte risikohaltige Anlageformen etc. (vgl die beispielhafte Aufzählung in § 145 Abs 3 ABGB).
· In zivilgerichtlichen Verfahren kann nur ein Elternteil das Kind vertreten. Solange sich die Eltern nicht einigen und auch das Gericht keinen Vertreter bestimmt hat, ist derjenige Elternteil Vertreter, der die erste Verfahrenshandlung (zB Einbringung des ersten Antrags) gesetzt hat (§ 154a ABGB).
· Zudem kann der Jugendwohlfahrtsträger, über die Fälle der sogenannten Amtsobsorge hinaus (§ 211 ABGB) mit schriftlicher Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters als Vertreter des Kindes tätig werden (§ 212 Abs 2 ABGB).
· Verheiratete Eltern haben die gemeinsame Obsorge über ihr ehelich geborenes Kind. Beide Elternteile sind gleichberechtigt und jeder Elternteil kann in der Regel selbstständig das Kind vertreten. Bei widersprüchlichen Auffassungen der Elternteile in einer Angelegenheit der gesetzlichen Vertretung kann das Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht) eingeschaltet werden und über Antrag die erforderliche Entscheidung fällen.
· Bei nichtehelichen Kindern kommt die Obsorge allein der Mutter zu (§ 166 ABGB), wobei jedoch von den Eltern bei Gericht ein Antrag auf gemeinsame Obsorge gestellt werden kann. Wenn die Eltern getrennt leben, müssen sie dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen, bei wem sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Aber auch der Elternteil ohne Obsorgerecht hat Besuchs- und Informations- und Äußerungsrechte (siehe unten).
· Wird die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes geschieden, bleibt die Obsorge beider Eltern gemäß § 177 ABGB aufrecht. Im Falle der Obsorge beider Eltern haben sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Sie können auch die Betrauung eines Elternteils allein vereinbaren oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränken.
· Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung müssen die Eltern schon im vorhinein einig sein, wie die Obsorge mit dem Kind künftig auszusehen hat. Die Vereinbarung zwischen den Eltern ist vom Gericht zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht.
· Einigen sich die Eltern nicht binnen angemessener Frist über die Obsorge (§ 177 a Abs 1 ABGB) hat das Gericht nach Maßgabe des Kindeswohles zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut wird.
· Die Entscheidung über die Obsorge ist nicht unabänderlich: Wenn sich die Umstände maßgeblich ändern, und insbesondere wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann auf Antrag oder auch von Amts wegen das Obsorgerecht an den anderen Elternteil, der bislang nicht mit der Obsorge betraut war, übertragen werden.
· Das Gericht ist verpflichtet, die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährden (§ 176 ABGB).
· Das Gericht kann die Obsorge ganz oder teilweise entziehen oder im Einzelfall auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen (insbesondere bei medizinischen Behandlungen § 146c ABGB), wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
· Nach der Rechtsprechung kann das Gericht den Eltern auch Anordnungen erteilen, zB dafür zu sorgen, dass das Kind regelmäßig in die Schule geht, es zur regelmäßigen ärztlichen Untersuchung zu bringen, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und diesem die erforderlichen Auskünfte zu erteilen etc.
· Das Jugendamt hat den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung unverzüglich nachzugehen und hat erforderlichenfalls Erziehungshilfe zu leisten.
Besuchsrecht
· Lebt ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, haben das Kind und dieser Elternteil gemäß § 148 ABGB das Recht, miteinander persönlich zu verkehren. Die Ausübung dieses Rechtes sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln.
· Wenn ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils das Besuchsrecht unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche und des Wohl des Kindes zu regeln. Das Gericht hat nötigenfalls, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr einzuschränken oder zu untersagen.
· Auch Großeltern haben grundsätzlich ein Besuchsrecht zu ihren Enkelkindern. Die Ausübung des Rechtes der Großeltern ist jedoch einzuschränken oder zu untersagen, wenn ansonsten das Familienleben der Eltern zu ihren Kindern gestört werden würde.
· Wenn es das Kindeswohl verlangt, kann das Gericht auf Antrag eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Besuchsrechts heranziehen (Besuchsbegleitung; § 111 Außerstreitgesetz).
· Bei der Ausübung des Besuchsrechtes hat der betreuende Elternteil zur Wahrung des Kindeswohles alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von dessen Aufgaben erschwert.
· Wenn bei einem bereits 14-jährige Kind das Kind oder der besuchsberechtigte Elternteil den Kontakt ablehnen, sind vom Gericht – wenn Belehrungen, Erörterungen oder der Versuch einer gütlichen Einigung erfolgslos sind – die Anträge auf Regelung des Besuchsrechts ohne weitere Prüfung abzuweisen bzw ein Verfahren zur Durchsetzung des Besuchsrechts abzubrechen (§ 108 Außerstreitgesetz).
· Daneben besteht auch die Möglichkeit für das Gericht, auf Antrag des Kindes, eines Elternteils, des Jugendamts oder von sich aus das Besuchsrecht des Kindes mit einer sonstigen Person zu regeln. Voraussetzung dafür ist, dass durch das Unterbleiben des Kontakts das Kindeswohl gefährdet wäre und diese Person zu einem solchen Kontakt auch bereit ist (§ 148 Abs 4 ABGB). Hier kommen sonstige besonders wichtige Bezugspersonen für das Kind in Frage, die an sich kein gesetzliches Besuchsrecht haben.
Informations- und Äußerungsrechte
· Soweit ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, bestimmt § 178 ABGB, dass dieser das Recht hat, vom Obsorgeberechtigten von wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern. Sofern trotz der Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils ein persönlicher Verkehr mit dem Kind nicht regelmäßig stattfindet, stehen ihm diese Rechte auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu. Äußerungen sind zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.
· Wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil diesen Pflichten beharrlich nicht nachkommt, hat das Gericht auf Antrag, sofern das Wohl des Kindes gefährdet scheint, von Amts wegen angemessene Verfügungen zu treffen.
· Wenn Informations- und Äußerungsrechte das Wohl des Kindes ernstlich gefährden oder diese von dem Obsorgeberechtigten in rechtsmissbräuchlicher oder für den anderen in unzumutbarer Weise in Anspruch genommen werden, hat das Gericht diese Rechte auf Antrag einzuschränken oder ganz zu entziehen. Die Rechte entfallen zudem, wenn der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil grundlos das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr ablehnt.
· Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit sich selbst durch Rechtsgeschäfte zu berechtigen oder zu verpflichten. Minderjährige, dh Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht voll geschäftsfähig – abhängig vom Alter und von den Rechtsgeschäften können sie allerdings beschränkt geschäftsfähig sein.
· Kinder unter 7 Jahren sind hingegen vollständig geschäftsunfähig und benötigen daher für alle rechtsgeschäftlichen Handlungen ihren gesetzlichen Vertreter.
· Mit dem 7. Geburtstag werden Minderjährige beschränkt geschäftsfähig, dh sie können alterstypische Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens abschließen und auch Schenkungen, die sie nicht belasten entgegennehmen. Darüber hinaus brauchen auch sie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden, womit ein bereits abgeschlossenes Rechtsgeschäft im Nachhinein gültig wird. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, sind diese Rechtsgeschäfte unwirksam (§ 865 ABGB).
· Mündige Minderjährige, dh solche die das 14. Lebensjahr vollendet haben (mit dem 14. Geburtstag), können sich zudem selbstständig durch Vertrag zu Dienstleistungen (zB zu einem Ferialjob) verpflichten. Der Abschluss von Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverträgen erfordert hingegen immer die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 152 ABGB).
· Ein mündiger Minderjähriger kann zudem über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird (§ 151 Abs 2 ABGB).
· Bei Kindern bei denen wegen merkbar verzögerter Entwicklung, einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung die vom Gesetz nach dem Alter typischerweise zugemessene Geschäftsfähigkeit fehlt, hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer mit der Obsorge betrauten Person auszusprechen (§ 154 b ABGB). Dieser Ausspruch bewirkt, dass damit gegenüber jedermann unwiderlegbar festgestellt ist, dass dem Kind die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt.
· Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann gemäß § 146 c ABGB das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen (also ab dem 14. Geburtstag) vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.
· Wenn ein einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind in eine medizinische Behandlung einwilligt, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, darf die Behandlung nur mit Zustimmung der mit der Pflege und Erziehung betrauten Person vorgenommen werden.
· Die Einwilligung und Zustimmung sind dann nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
· Durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, in Kraft seit 1. Jänner 2010, wurden Regelungen in Bezug auf Beistands- und Schutzpflichten bei Patchwork Familien bzw. Lebensgemeinschaften eingeführt. Erstmals regelte das ABGB das Verhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern. Grundgedanke der neuen Bestimmungen ist, dass Stiefeltern, den Ehepartner bei dessen elterlichen Aufgaben unterstützen sollen.
· Demnach hat jeder Ehegatte dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen (§ 90 Abs 3 ABGB). Die Beistandsverpflichtung bedeutet, dass der Ehegatte den Partner unterstützen muss, damit dieser seinen Obsorgeaufgaben gegenüber seinen Kindern bestmöglich nachkommen kann. In der Praxis bedeutet das vor allem Hilfe bei der alltäglichen Pflege und Erziehung des Kindes. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt jeder Ehegatte den anderen auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens. Diese Bestimmung vermittelt dem Stiefelternteil allerdings nicht die Obsorge für das Kind, sondern dieser vertritt den obsorgeberechtigten Elternteil nur soweit es die Umstände erfordern – also wenn dieser verhindert ist.
· Neben diesen Beistandspflichten und dem Vertretungsrecht, welche nur den Ehegatten des obsorgeberechtigten Elternteils treffen, gibt es auch Schutzpflichten zugunsten minderjähriger Mitbewohner, die auch andere Personen verpflichten: Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen (§ 137 Abs 4 ABGB).
· Durch die Adoption wird durch einen der gerichtlichen Bewilligung unterliegenden Vertrag ein der ehelichen Verwandschaft entsprechendes Eltern-Kind-Verhältnis hergestellt.
· Die Adoption kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen den Annehmenden und der anzunehmen Person (dem Wahlkind) zustande. Die Adoption kann durch eine Einzelperson oder durch Ehegatten erfolgen (§ 179 Abs 2 ABGB), wobei Ehegatten in der Regel nur gemeinsam adoptieren dürfen.
· Die Adoption setzt beim Annehmen ein Mindestalter voraus: Ein Mann muss das 30., eine Frau das 28. Lebensjahr vollendet haben. Die Altersgrenze kann unterschritten werden, wenn Ehegatten gemeinsam adoptieren oder das Kind das leibliche Kind eines Ehegatten ist und zwischen Annehmen und Kind bereits ein entsprechendes Eltern-Kind Verhältnis besteht. Darüber hinaus muss zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind einen Altersunterschied von mindestens 18 Jahren (§ 180 ABGB) bestehen bzw. von mindestens 16 Jahren, wenn das Wahlkind mit dem Annehmenden verwand ist oder das leibliche Kind seines Ehegatten ist.
· Adoptiert können nicht nur minderjährige, sondern auch volljährige Personen. Bei letzteren fordert das Gesetz allerdings ein gerechtfertigtes Anliegen eines der Beteiligten (§ 180 a ABGB).
· Die gerichtliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine Beziehung besteht, die dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspricht, oder diese Beziehung verschafft werden soll (§ 180 a ABGB). Beim minderjährigen Kind muss die Adoption dem Kindeswohl dienen. Die Bewilligung ist zudem grundsätzlich nur dann zu erteilen, wenn bestimmte Personen, deren Interesse durch die Adoption berührt werden einverstanden sind: Zu diesen zählen die Eltern des minderjährigen Wahlkindes, der Ehegatte des Annehmende und jener des Wahlkindes. Wenn für die Weigerung keine gerechtfertigten Gründe vorliegen, kann sie vom Gericht auf Antrag eines Vertragsteiles ersetzt werden. Darüber hinaus hat das minderjährige Wahlkind ab dem fünften Lebensjahr ein Recht auf Anhörung, ebenso die Eltern des volljährigen Kindes und der Jugendwohlfahrtsträger.
· Im Interesse des Kindes – um das Kind den Einfluss seiner leiblichen Eltern oder sonstigen Verwandten zu entziehen – sieht § 259 AußStrG die Möglichkeit einer sogenannten Inkognitoadoption vor, bei welcher auf Antrag die Adoption davon abhängig gemacht wird, dass Zustimmungs- und Anhörungsberechtigte auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmende verzichten.
· Pflegeeltern sind Personen, welche die Pflege und Erziehung eines Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (§ 186 ABGB).
· Ein Pflegeverhältnis kann durch Ermächtigung der unmittelbar Erziehungsberechtigten erfolgen (§ 137 a ABGB), es kann aber auch als gerichtliche Maßnahme gegen den Willen der Eltern begründet werden, wenn sie wegen der Gefährdung des Wohles des Kindes erforderlich ist. Die Pflegeeltern haben das Recht zur Pflege und Erziehung (§ 14 JWG), sie können auch in Verfahren des Kind betreffend gerichtliche Anträge stellen. Die Verwaltung und Vertretung bleibt bei den Obsorgeberechtigten.